Mehr entdecken
Öffnungszeiten
Mo - Fr | 08:00 - 12:00 Uhr |
Do nachmittags | 14:00 - 18:00 Uhr |
Gemeinde Pliening
Geltinger Str. 18
85652 Pliening
08121 793-0
08121 793-6301
info@pliening.de
www.pliening.de
Zum Inhalt, zur Navigation oder zur Startseite springen.
Gemeinde Pliening - Landkreis Ebersberg | Online: https://www.pliening.de/
Sie sind hier: Bürgerservice > Rathaus > Aufgaben
Mit der Überführung einer Leiche können Sie ein Bestattungsunternehmen beauftragen. Solche Unternehmen verfügen über die hierfür geeigneten Fahrzeuge.
Für die Überführung von Leichen sind in Bayern die §§ 8 ff. Bestattungsverordnung (BestV) zu beachten.
Die Beförderung Verstorbener (Überführung) ist nur zulässig, wenn der Arzt die Todesbescheinigung ausgestellt hat, keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind und keine Gründe der Strafrechtspflege entgegenstehen. Die Überführung zum Bestattungsplatz oder Krematorium innerhalb der Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft des Sterbeorts ist so durchzuführen, dass die Würde des Verstorbenen und das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt werden.
Bei Überführungen innerhalb Bayerns im Übrigen ist die Todesbescheinigung in jedem Fall mitzuführen. Bei einer Überführung zum Zweck der Feuerbestattung ist außerdem eine Bestätigung der zuständigen Polizeidienststelle mitzuführen, dass ihr keine Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod bekannt sind und bei Verdacht eines nicht natürlichen Todes zusätzlich eine Bestattungsgenehmigung der Staatsanwaltschaft.
Verstorbene dürfen im Straßenverkehr grundsätzlich nur mit Leichenwagen befördert werden, also mit Fahrzeugen, deren Aufbauten zur Beförderung Verstorbener eingerichtet sind und die ausschließlich hierfür verwendet werden. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen, sofern eine würdige Beförderung gesichert ist und gesundheitliche Gefahren nicht zu befürchten sind. Die Benutzung von Fahrzeugen, die der gewerblichen Personenbeförderung, der Beförderung von Lebensmitteln oder Tieren dienen, ist nicht zulässig.
Die Überführung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland erfordert grundsätzlich keine besondere Erlaubnis.
Bei Überführungen ins Ausland ist das Mitführen eines Leichenpasses statt der Todesbescheinigung notwendig, wenn das Land, in das die Leiche überführt werden soll oder ein auf der Fahrt berührtes Land einen Leichenpass verlangt. Der Leichenpass wird von der Gemeinde ausgestellt, in deren Gebiet die Beförderung beginnt (siehe "Leichenpass; Beantragung der Ausstellung" unter "Verwandte Themen"). Bei der Überführung einer Leiche ins Ausland sind zusätzlich die gesetzlichen Bestimmungen des Ziellandes sowie der Durchfuhrländer zu beachten.
Mit der Beförderung der Leiche aus dem Ausland nach Deutschland hat der Beförderer einen Leichenpass oder ein vergleichbares Dokument mitzuführen, das nach den geltenden Vorschriften des Herkunftslandes ausgestellt ist. Liegt weder ein Leichenpass noch ein ihm vergleichbares Dokument vor, so ist eine von der Gemeinde, in deren Zuständigkeitsbereich die Überführung in Bayern beginnt, ausgestellte Bescheinigung über die Zulässigkeit der Weiterbeförderung zum Bestattungsplatz mitzuführen.
Um Ihnen ein optimales Benutzererlebnis zu bieten, verwenden wir auf dieser Webseite Cookies. Sie können über die Cookie Präferenzen Ihre aktuelle Cookie Auswahl anpassen. Durch das Betätigen des Buttons "Alle akzeptieren" stimmen Sie der Verwendung aller Cookies zu. Mithilfe des Buttons "Alle ablehnen" lehnen Sie der Verwendung nicht erforderlicher Cookies ab. Eine Auflistung der verwendeten Cookies finden Sie ebenfalls in unseren Cookie Präferenzen.
Cookie Übersicht
Um Ihnen ein optimales Benutzererlebnis zu bieten, verwenden wir auf dieser Webseite Cookies. Sie können über die Reiter in der linken Spalte durch die einzelnen Cookie Kategorien navigieren. Eine Auflistung der verwendeten Cookies finden Sie jeweils unterhalb der Cookie Auswahl.
Durch das Betätigen des Buttons "Alle Akzeptieren" stimmen Sie der Verwendung aller Cookies zu. Mithilfe des Buttons "Speichern", übernehmen Sie Ihre aktuelle Cookie Auswahl.
Cookie Einstellungen
Wir speichern Ihre Cookie Einstellungen für zukünftige Besuche unseres Internetauftritts.
Name | Beschreibung | Dauer |
---|---|---|
Cookie Consent | Speichert die Cookie Einstellungen und merkt sich die Cookie Präferenzen für zukünftige Sitzungen. | 2 Jahre |
Google Maps
Wir verwenden den interaktiven Kartendienst Google Maps zur Darstellung von Wegbeschreibungen und Standorten.
Name | Beschreibung | Dauer |
---|---|---|
Cookie Consent: Google Maps | Speichert die Cookie Einstellungen und merkt sich die Cookie Präferenzen für zukünftige Sitzungen. | 2 Jahre |
NID | Google verwendet Cookies wie das NID- und das SID-Cookie, um Werbung in Google-Produkten wie der Google-Suche individuell anzupassen. Mithilfe solcher Cookies erfassen wir zum Beispiel Ihre neuesten Suchanfragen, Ihre bisherigen Interaktionen mit den Anzeigen eines Werbetreibenden oder den Suchergebnissen und Ihre Besuche auf der Website eines Werbetreibenden. Auf diese Weise können wir Ihnen individuell zugeschnittene Werbung auf Google anzeigen. https://policies.google.com/technologies/types?hl=de |
6 Monate |
CONSENT | Erlaubt Google Maps die Browser Erkennung und speichert die Karten Einstellungen. | 18 Jahre |
1P_JAR | Erlaubt Google Maps die Browser Erkennung und speichert die Karten Einstellungen. | 1 Monat |
Cookie Verweis
Link zum Impressum und zum Datenschutz.