Mehr entdecken
Öffnungszeiten
Mo - Fr | 08:00 - 12:00 Uhr |
Do nachmittags | 14:00 - 18:00 Uhr |
Gemeinde Pliening
Geltinger Str. 18
85652 Pliening
08121 793-0
08121 793-6301
info@pliening.de
www.pliening.de
Zum Inhalt, zur Navigation oder zur Startseite springen.
Gemeinde Pliening - Landkreis Ebersberg | Online: https://www.pliening.de/
Sie sind hier: Bürgerservice > Rathaus > Aufgaben
Die Regelung des fließenden und des ruhenden Verkehrs ist Aufgabe der Straßenverkehrsbehörden. Dies sind in Bayern die kreisangehörigen Gemeinden, die Landratsämter, kreisfreien Gemeinden und Großen Kreisstädte (untere Straßenverkehrsbehörden).
Die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörden beinhalten insbesondere die
Grundsätzlich wird durch die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) mit allgemeinen und besonderen Verhaltensvorschriften vorgegeben, wie sich die Verkehrsteilnehmer im Straßenverkehr zu verhalten haben (z.B. Gebot der Vorsicht und Rücksichtnahme).
Wo dies nicht ausreicht, um die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu gewährleisten, können die Straßenverkehrsbehörden die Aufstellung von Verkehrszeichen (wie Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen oder Richtzeichen), Verkehrseinrichtungen (wie Lichtzeichenanlagen, Absperr- oder Leiteinrichtungen) und Markierungen (wie Fußgängerüberwege, Leitlinien, Fahrbahnbegrenzungslinien oder Haltlinien) anordnen. Die hierdurch angeordneten Regelungen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor.
Eine Beschilderung darf von den Straßenverkehrsbehörden allerdings nur dort angeordnet werden, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. So dürfen insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs in der Regel nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung insbesondere der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs erheblich übersteigt.
Ob und welche Verkehrsregelung im konkreten Einzelfall erforderlich ist, entscheidet die zuständige Straßenverkehrsbehörde in Kenntnis der besonderen örtlichen und verkehrlichen Umstände von Amts wegen. Zur Beurteilung der örtlichen Verhältnisse hört die Straßenverkehrsbehörde immer die Straßenbaubehörde und die Polizei an. Entscheidungen stehen im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Straßenverkehrsbehörde. Von ihr sind in die Abwägung alle Interessen, also neben der Verkehrsbedeutung der Straße auch solche der Verkehrsteilnehmer, der Anwohner oder der Wirtschaftsunternehmen mit einzustellen und zu gewichten. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu wahren.
Wenngleich die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörden grundsätzlich auf den Schutz der Allgemeinheit und nicht auf die Wahrung der Interessen Einzelner gerichtet sind, können auch Sie als Verkehrsteilnehmer oder Anwohner eine bestehende Beschilderung infrage stellen oder die Aufstellung einer neuen Beschilderung anregen. Sie haben zwar keinen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Beschilderung. Sie können aber von den Straßenverkehrsbehörden eine pflichtgemäße Ermessensausübung verlangen, wenn Sie als Verkehrsteilnehmer oder als Anwohner betroffen sind. Als "qualifizierte" Interessen kommen insbesondere eine Beeinträchtigung der persönlichen Handlungsfreiheit, eine Beeinträchtigung der Freiheit der Berufsausübung sowie Eingriffe in das Recht auf Anliegergebrauch des Grundeigentümers oder des Inhabers eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs in Betracht.
Auskünfte erteilen die Straßenverkehrsbehörden bei den Landratsämtern, kreisfreien Städten und kreisangehörigen Gemeinden.
Für Bundesautobahnen in der Baulast des Bundes übernimmt grundsätzlich die Bundesverwaltung, überwiegend die Autobahn GmbH des Bundes, teilweise auch das Fernstraßen-Bundesamt, verkehrsbehördliche Aufgaben.
Name | Telefonnummer | Zimmer | Bemerkung |
---|---|---|---|
Helene Hiebinger | 08121 793-30 | EG / 07 |
Weiterführende Links | |
Straßenverkehr; Regelung des fließenden und des ruhenden Verkehrs, Verkehrsregelung durch Beschilderung |
Um Ihnen ein optimales Benutzererlebnis zu bieten, verwenden wir auf dieser Webseite Cookies. Sie können über die Cookie Präferenzen Ihre aktuelle Cookie Auswahl anpassen. Durch das Betätigen des Buttons "Alle akzeptieren" stimmen Sie der Verwendung aller Cookies zu. Mithilfe des Buttons "Alle ablehnen" lehnen Sie der Verwendung nicht erforderlicher Cookies ab. Eine Auflistung der verwendeten Cookies finden Sie ebenfalls in unseren Cookie Präferenzen.
Cookie Übersicht
Um Ihnen ein optimales Benutzererlebnis zu bieten, verwenden wir auf dieser Webseite Cookies. Sie können über die Reiter in der linken Spalte durch die einzelnen Cookie Kategorien navigieren. Eine Auflistung der verwendeten Cookies finden Sie jeweils unterhalb der Cookie Auswahl.
Durch das Betätigen des Buttons "Alle Akzeptieren" stimmen Sie der Verwendung aller Cookies zu. Mithilfe des Buttons "Speichern", übernehmen Sie Ihre aktuelle Cookie Auswahl.
Cookie Einstellungen
Wir speichern Ihre Cookie Einstellungen für zukünftige Besuche unseres Internetauftritts.
Name | Beschreibung | Dauer |
---|---|---|
Cookie Consent | Speichert die Cookie Einstellungen und merkt sich die Cookie Präferenzen für zukünftige Sitzungen. | 2 Jahre |
Google Maps
Wir verwenden den interaktiven Kartendienst Google Maps zur Darstellung von Wegbeschreibungen und Standorten.
Name | Beschreibung | Dauer |
---|---|---|
Cookie Consent: Google Maps | Speichert die Cookie Einstellungen und merkt sich die Cookie Präferenzen für zukünftige Sitzungen. | 2 Jahre |
NID | Google verwendet Cookies wie das NID- und das SID-Cookie, um Werbung in Google-Produkten wie der Google-Suche individuell anzupassen. Mithilfe solcher Cookies erfassen wir zum Beispiel Ihre neuesten Suchanfragen, Ihre bisherigen Interaktionen mit den Anzeigen eines Werbetreibenden oder den Suchergebnissen und Ihre Besuche auf der Website eines Werbetreibenden. Auf diese Weise können wir Ihnen individuell zugeschnittene Werbung auf Google anzeigen. https://policies.google.com/technologies/types?hl=de |
6 Monate |
CONSENT | Erlaubt Google Maps die Browser Erkennung und speichert die Karten Einstellungen. | 18 Jahre |
1P_JAR | Erlaubt Google Maps die Browser Erkennung und speichert die Karten Einstellungen. | 1 Monat |
Cookie Verweis
Link zum Impressum und zum Datenschutz.