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Gemeinde Pliening
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Gemeinde Pliening - Landkreis Ebersberg | Online: https://www.pliening.de/
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Für das Veranstalten sog. kleiner Lotterien und Ausspielungen bzw. Tombolas ist eine glücksspielrechtliche Erlaubnis erforderlich. Allgemein erlaubte Veranstaltungen sind lediglich anzuzeigen.
Kennzeichnend für Lotterien ist, dass ausschließlich Geldgewinne verlost werden. Dagegen kommen bei Ausspielungen Sachgewinne bzw. Sach- und Geldgewinne zur Verlosung. Von einer Tombola spricht man, wenn die Ausspielung in geschlossenen Räumen stattfindet. Die Ausführungen zu den kleinen Lotterien gelten, soweit nicht besonders darauf hingewiesen wird, für kleine Ausspielungen bzw. Tombolas entsprechend.
Kleine Lotterien liegen vor, wenn das geplante Spielkapital (Zahl der geplanten Lose x Lospreis) nicht mehr als 40.000 Euro beträgt.
Nebenbei bemerkt: An Lotterien mit einem höheren Spielkapital als 40.000 Euro werden weitaus strengere Anforderungen gestellt. Bitte lassen Sie sich in diesem Fall zunächst von der Regierung beraten, in deren Regierungsbezirk die Lotterie veranstaltet werden soll.
Kleine Lotterien sind erlaubnispflichtig, wenn ein Einsatz verlangt wird und grundsätzlich jedermann an der Verlosung teilnehmen kann. Dies ist der Fall, wenn sich die Teilnahmemöglichkeit nicht auf einen bestimmten, fest abgeschlossenen Personenkreis beschränkt. Wenn kleine Lotterien in Vereinen oder sonstigen geschlossenen Gesellschaften gewohnheitsmäßig veranstaltet werden, gelten sie ebenfalls als öffentliches Glücksspiel. Einsatz kann neben der Zahlung eines Lospreises beispielsweise der Kauf einer Ware o.ä. als Bedingung für die Teilnahme an der Verlosung sein; man spricht dann von einem sog. verdeckten Einsatz.
Kleine Lotterien können auf zwei Wegen erlaubt werden. Entweder wurde bereits eine sog. allgemeine Erlaubnis erlassen (1. Weg) oder die zuständige Behörde erlässt auf Ihren Antrag hin einen förmlichen Erlaubnisbescheid für den konkreten Einzelfall (2. Weg).
1. Weg: Kleine Lotterien gelten in den Fällen, in denen die Voraussetzungen einer allgemeinen Erlaubnis erfüllt werden, als erlaubt; eine Einzelerlaubnis ist dann nicht mehr erforderlich. Allerdings ist sie in der Regel anzeigepflichtig (siehe unter „Fristen“). Ein weiterer Vorteil: Es fallen keine Verwaltungskosten für Sie an.
Alle Regierungen haben für ihren Zuständigkeitsbereich allgemeine Erlaubnisse erlassen (siehe unter "Weiterführende Links"). Sofern Sie nicht sicher sind, ob die von Ihnen beabsichtigte kleine Lotterie als allgemein erlaubt gilt, wenden Sie sich an die Gemeinde oder Regierung.
2. Weg: Falls die von Ihnen geplante kleine Lotterie nicht unter eine allgemeine Erlaubnis fällt, ist ein Antrag bei der zuständigen Behörde (siehe unter "Verfahrensablauf") zu stellen. Dieser muss mindestens folgende Angaben enthalten:
Gilt eine kleine Lotterie oder Ausspielung bzw. Tombola als allgemein erlaubt, so müssen Sie:
Soweit Sie für eine kleine Lotterie oder Ausspielung bzw. Tombola eine Einzelerlaubnis benötigen, gibt es keine Fristen. Sie sollten den Antrag jedoch so rechtzeitig stellen, dass der zuständigen Behörde ausreichend Zeit für die Antragsprüfung verbleibt; vor Erlaubniserteilung darf kein Losverkauf stattfinden. Es ist deshalb ratsam, sich so früh wie möglich mit der zuständigen Behörde (siehe unter "Verfahrensablauf") in Verbindung zu setzen.
1 Promille des genehmigten Spielkapitals, mindestens jedoch 30 Euro; soweit eine Lotterie als allgemein erlaubt gilt, fallen keine Verwaltungskosten an.
Name | Telefonnummer | Zimmer | Bemerkung |
---|---|---|---|
Helene Hiebinger | 08121 793-30 | EG / 07 |
Weiterführende Links | |
Kleine Lotterien, Ausspielungen und Tombolas; Beantragung einer Erlaubnis oder Anzeige allgemein erlaubter Veranstaltungen |
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